Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen. Kein Leistungsanspruch besteht bei einer Stiefkindadoption.

Anträge auf Adoptionsentschädigung sind bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) einzureichen.

Anschrift
AUSGLEICHSKASSE WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak114.ch
Öffnungszeiten
Schalter / Telefon
09:00-11:00 14:00-16:00
Telefonkontakte
Terminvereinbarung
08:00-17:00  
Termin reservieren