Anspruch Mutterschaftsentschädigung

Wer hat Anspruch auf  Mutterschaftsenschädigung (Schweiz)?

Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben Mütter, die

  • in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren
  • in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
  • im Zeitpunkt der Geburt entweder Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht auch, wenn die Mutter nach der Geburt ihres Kindes die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzt.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 98 Tagen. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter vor Ablauf der Anspruchsperiode wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Merkblatt 6.02 - Mutterschaftsentschädigung

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