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Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung

Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz in einen Nicht­vertrags­staat entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen die AHV/IV/EO und ALV frei­willig weiterführen. Dies entbindet jedoch nicht von einer allfälligen Bei­trags­leistung an die obligatorische Versicherung im Beschäftigungsland. Weitere Infor­ma­tio­nen fin­den Sie im Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und ihre Ange­hö­rigen.

Freiwillige Weiterführungen sind entweder online in der Plattform ALPS unter "Neuer einsatz im Ausland" Typ "Weiterversicherung" oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „ Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland  " zu beantragen.

Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach beendigung der obligatorischen Versicherungsunterstellung bei der Ausgleichskasse eingerichtet werden.
Über die Kon­sequenzen der Weiterversicherung in der Schweiz informiert das Merkblatt  Soziale Sicherheit für Entsandte in Nichtvertragsstaaten.

Die freiwillige Weiterführung ist auch möglich nach Ablauf der maximalen Entsende­dauer in einem Vertragsstaat.

Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, während sie in einem Nicht­vertrags­staat arbeiten, sind weiterhin in der Schweiz versichert. Ein Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist nicht erforderlich. Befindet sich der Sitz des Arbeitgebers in der Schweiz, erfolgt die Abrechnung der Beiträge über den Arbeitgeber, andernfalls durch die versicherte Person als so genannte/r Arbeitnehmer/in ohne beitragspflichtigen Arbeitge­ber.

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