Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen die AHV/IV/EO und ALV freiwillig weiterführen. Dies entbindet jedoch nicht von einer allfälligen Beitragsleistung an die obligatorische Versicherung im Beschäftigungsland. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen.
Freiwillige Weiterführungen sind entweder online in der Plattform ALPS unter "Neuer einsatz im Ausland" Typ "Weiterversicherung" oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „ Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland " zu beantragen.
Die freiwillige Weiterführung ist auch möglich nach Ablauf der maximalen Entsendedauer in einem Vertragsstaat.
Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, während sie in einem Nichtvertragsstaat arbeiten, sind weiterhin in der Schweiz versichert. Ein Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist nicht erforderlich. Befindet sich der Sitz des Arbeitgebers in der Schweiz, erfolgt die Abrechnung der Beiträge über den Arbeitgeber, andernfalls durch die versicherte Person als so genannte/r Arbeitnehmer/in ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber.