Nicht erwerbstätige Ehepartner/innen von in der Schweiz versicherten Erwerbstätigen
Eine Person, die ihren versicherten Ehepartner oder ihre versicherte Ehepartnerin ins Ausland begleitet und dort selber keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist je nach Staatsvertrag entweder mitversichert oder kann der obligatorischen AHV/IV beitreten.
In beiden Fällen ist eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehepartners bzw. der erwerbstätigen Ehepartnerin erforderlich.
Ergänzende Informationen finden Sie im Anmeldeformular oder in den Ziffern 18 ff. des Merkblattes Arbeitnehmende im Ausland und Ihre Angehörigen.
Nicht erwerbstätige Ehepartner/innen von im Ausland versicherten Erwerbstätigen
Eine nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Ehepartner/in in einem Vertragsstaat erwerbstätig ist und der dortigen obligatorischen Versicherung untersteht oder als entsandte Person trotz Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin im Ursprungsland versichert bleibt, ist in der Schweiz als Nichterwerbstätige/r beitragspflichtig.
Zuständig für den Bezug der Beiträge ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz.
Ausnahmen: Personen, die aufgrund des Sozialversicherungsabkommens weiterhin im Ursprungsland versichert bleiben.