Schweizer und EU-Ausländer, die ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA verlegen und für die keiner der vorgenannten Sachverhalte zutrifft, können der AHV freiwillig beitreten, sofern sie die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Details dazu können Sie dem Merkblatt 10.02 Freiwillige AHV entnehmen. Zuständig für den Anschluss ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
Personen, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates
sind, können eine Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Über diese Möglichkeit sowie allfällige Ansprüche aus schweizerischen Versicherungen informiert das Merkblatt Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen
Der Antrag ist entweder vor der Ausreise der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers oder nach der Ausreise der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf einzureichen.