Auswanderer

Schweizer und EU-Ausländer, die ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA verlegen und für die kei­ner der vorgenannten Sachverhalte zutrifft, können der AHV freiwillig beitreten, sofern sie die da­zu erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Details dazu können Sie dem Merkblatt 10.02 Frei­willige AHV entnehmen. Zuständig für den Anschluss ist die Schweizerische Ausgleichs­kasse in Genf.

Personen, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates
sind, können eine Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Über diese Möglichkeit sowie allfällige Ansprüche aus schweizerischen Versicherungen informiert das Merkblatt Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungs­ab­kommen abgeschlossen hat.

Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen

Der Antrag ist entweder vor der Ausreise der Ausgleichs­kasse des letz­ten Arbeitgebers oder nach der Ausreise der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein­zureichen.

Anschrift
AUSGLEICHSKASSE WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak114.ch
Öffnungszeiten
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