IV - Invalidenversicherung

Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist wie die AHV und die Krankenversicherung eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.

Früherfassung und Frühintervention
Die Früherfassung zielt darauf ab, so früh wie möglich mit Personen in Kontakt zu treten, welche aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind und bei denen die Gefahr einer Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden besteht.

Die Früherfassung richtet sich an Personen, die
  • während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig waren, oder
  • innerhalb eines Jahres wiederholt Kurzabsenzen aufweisen
Anmeldung

Die Meldung an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons kann durch die betroffene Person selber oder nach Rücksprache mit der betroffenen Person durch den Arbeitgeber, die beteiligten Versicherungen oder die Sozialhilfe erfolgen.

Das notwendige Meldeformular finden Sie hier:

Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung.

Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.12 - Früherfassung und Frühintervention
Merkblatt 4.01 - Leistungen der IV
Merkblatt 4.06- Das IV-Verfahren
Integrationsmassnahmen
Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art.

Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50% arbeitsunfähig ist und dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt wird zusätzlich gefördert durch Anreize für die Arbeitgeber. Es handelt sich insbesondere um den Arbeitsversuch, den Einarbeitungszuschuss, den Beitrag an den Arbeitgeber und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen.

Anmeldung

Die versicherte Person muss sich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons anmelden.

Das notwendige Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für Erwachsene: berufliche Integration/Rente.

Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.01 - Leistungen der IV
Merkblatt 4.06 - Das IV-Verfahren
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
Die IV unterstützt verschiedene Dienstleistungen, welche den Einstieg in eine Erwerbstätigkeit erleichtern sollen: Fachleute der IV-Stellen bieten Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sind.

Die IV übernimmt die wegen der Invalidität entstehenden zusätzlichen Kosten bei einer beruflichen Erstausbildung oder Weiterausbildung zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit.

Die IV übernimmt die Kosten für eine Umschulung in einen neuen oder Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf.

Während der Durchführung von Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder der IV.

Die versicherte Person muss sich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons anmelden.

Das notwendige Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für Erwachsene: berufliche Integration/Rente.

Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 4.01 - Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
Merkblatt 4.02 - Taggelder der IV
Merkblatt 4.06 - Das IV-Verfahren
Merkblatt 4.08 - Hörgeräte der IV
Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV
Merkblatt 4.11 - Versicherungsschutz während Eingliederungsmashmen der IV
Invalidenrente (IV)
Wann besteht Anspruch auf eine IV-Rente?

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Diese gesundheitliche Einschränkung muss seit mindestens einem Jahr bestehen.

Ein Anspruch auf eine ordentliche Rente entsteht nur, wenn der versicherten Person bei Eintritt des Rentenfalles mindestens drei volle Beitragsjahre angerechnet werden können.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV.
Information für Ärzte
In Zusammenarbeit mit der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der IV-Stellen-Konferenz (IVSK) wurde eine Informationsplattform für Ärztinnen und Ärzte zur Invalidenversicherung errichtet. Auf der Webseite werden die häufigsten Fragen zur Zusammenarbeit mit der IV beantwortet. Zudem beinhaltet iv-pro-medico ein Glossar sowie Formulare für Ärzte und Patienten, Auskünfte zu den Tarifen, Allgemeines zur Invalidenversicherung sowie Informationen zu den einzelnen Akteuren, Leistungen und Abläufen.

Zur Website: www.iv-pro-medico.ch
Anschrift
AUSGLEICHSKASSE WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak114.ch
Öffnungszeiten
Schalter / Telefon
09:00-11:00 14:00-16:00
Telefonkontakte
Terminvereinbarung
08:00-17:00  
Termin reservieren