Für Privatpersonen
Hier finden Arbeitnehmende nützliche Informationen.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbsausfallentschädigung
Der Versicherungsausweis dient zur Erleichterung des administrativen Verkehrs mit den Ausgleichskassen bzw. den Durchführungsorganen. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind auch auf der Krankenversicherungskarte des obligatorischen schweizerischen Krankenversicherers enthalten. Bei Amtsgängen kann deshalb anstelle des AHV-Ausweises auch die Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Bei einem Stellenwechsel ist dem neuen Arbeitgeber der AHV-Ausweis (oder die schweizerische Krankenversicherungskarte) vorzulegen, damit dieser die Anmeldung an die Ausgleichskasse vornehmen kann. Der Ausweis muss der Kasse vom Arbeitgeber nicht mehr physisch eingereicht werden. Die Übermittlung der Daten genügt. Verwenden Sie dazu unsere Online-Plattform connect.
Bestellung
Arbeitnehmende bestellen einen neuen Ausweis über den Arbeitgeber, der ihn bei seiner Ausgleichskasse anfordert.
Die übrigen Versicherten bestellen einen neuen AHV-Ausweis direkt bei der Ausgleichskasse.
Formular
Anmeldung für einen Versicherungsausweis
Berichtigung von Fehlern
Fehler (wie falsche Schreibweise des Namens, falsches Geburtsdatum oder Geschlecht) kann nur das zuständige Personenregister des Bundes korrigieren.
Verlangen Sie die Berichtigung Ihrer Personalien mit dem nachstehenden Formular und schicken Sie dieses an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts:
Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes
Vorzeitige Pensionierung
Frauen haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht sowie auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz.
Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 220.- Franken pro Tag.
Vaterschaftsentschädigung
Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 220.- Franken pro Tag.
Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben muss, kann sich die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung verlängern, höchstens aber um 56 Tage (auf maximal 154 Tage). Anspruch auf eine solche Verlängerung haben Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen.
Ab 1. Januar 2021 erhalten Väter bei der Geburt ihres Kindes zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent Ihres AHV-pflichtigen Bruttolohns vor der Geburt oder maximal 220 CHF pro Tag.
Berechnen Sie die Entschädigung für Vaterschaftsulrlaub mit unserem Online-Rechner.
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienstleistende für
Betreuungsentschädigung
- für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
- für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
- für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend+Sport und Jungschützenleiterkursen.
Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres schwer kranken oder schwer verunfallten minderjährigen Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub von 14 Wochen.
Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor dem Entschädigungsanspruch erzielt wurde. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, können sie den Bezug der Taggelder frei unter sich aufteilen (z.B. 2 x 49 Tage).
Anmeldung Betreuungsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung
Folgemeldung Betreuungsentschädigung
Merkblatt
Ihr individuelles Konto (IK)
Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor dem Entschädigungsanspruch erzielt wurde. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, können sie den Bezug der Taggelder frei unter sich aufteilen (z.B. 2 x 49 Tage).
Formulare
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung
Folgemeldung Betreuungsentschädigung
Merkblatt
Grundlage für die Rentenberechnung
Die Ausgleichskassen führen für jede beitragspflichtige Person ein individuelles Konto (IK). Dort wird nach Abschluss des Beitragsjahres das Jahreseinkommen der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Ihr persönlicher IK-Auszug
Bestellen Sie hier online und kostenlos einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto:
Die AHV-Nummer, die Sie für die Bestellung benötigen, finden Sie ausser auf dem AHV-Ausweis auch auf der Ausweiskarte Ihrer Krankenkasse.
Bestellung Kontoauszug
Der Kontoauszug wird nach ca. drei Wochen an Ihre Postadresse zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Wird die Richtigkeit der Einträge nicht anerkannt, kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges bei der kontoführenden Ausgleichskasse Berichtigung verlangt werden.
Erklärvideo «Auszug aus dem individuellen Konto»
Merkblätter
Merkblatt 1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Merkblatt 1.04 - Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto
Merkblatt 1.05 - Erläuterungen zur Kontenübersicht
Weiteres zum Thema:
IV-Anmeldung / Früherfassung
Die Ausgleichskassen führen für jede beitragspflichtige Person ein individuelles Konto (IK). Dort wird nach Abschluss des Beitragsjahres das Jahreseinkommen der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Ihr persönlicher IK-Auszug
Bestellen Sie hier online und kostenlos einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto:
Die AHV-Nummer, die Sie für die Bestellung benötigen, finden Sie ausser auf dem AHV-Ausweis auch auf der Ausweiskarte Ihrer Krankenkasse.
Bestellung Kontoauszug
Der Kontoauszug wird nach ca. drei Wochen an Ihre Postadresse zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Wird die Richtigkeit der Einträge nicht anerkannt, kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges bei der kontoführenden Ausgleichskasse Berichtigung verlangt werden.
Erklärvideo «Auszug aus dem individuellen Konto»

Merkblätter
Merkblatt 1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Merkblatt 1.04 - Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto
Merkblatt 1.05 - Erläuterungen zur Kontenübersicht
Weiteres zum Thema:
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Früherfassung, die Integrationsmassnahmen und die Anmeldung für eine Rente der Invalidenversicherung.
Der Versicherungsausweis

Der Versicherungsausweis dient zur Erleichterung des administrativen Verkehrs mit den Ausgleichskassen bzw. den Durchführungsorganen. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind auch auf der Krankenversicherungskarte des obligatorischen schweizerischen Krankenversicherers enthalten. Bei Amtsgängen kann deshalb anstelle des AHV-Ausweises auch die Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Bei einem Stellenwechsel ist dem neuen Arbeitgeber der AHV-Ausweis (oder die schweizerische Krankenversicherungskarte) vorzulegen, damit dieser die Anmeldung an die Ausgleichskasse vornehmen kann. Der Ausweis muss der Kasse vom Arbeitgeber nicht mehr physisch eingereicht werden. Die Übermittlung der Daten genügt. Verwenden Sie dazu unsere Online-Plattform connect.
Bestellung
Da alle Angaben des AHV-Versicherungsausweises auch auf der Versicherungskarte des schweizerischen Krankenversicherers enthalten sind, ist eine Anmeldung für einen Versicherungsausweis der AHV nur notwendig für Personen, die keine schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (wie beispielsweise Grenzgänger oder Personen, die aus dem Ausland zuziehen).
Wo bestelle ich einen neuen Versicherungsausweis?Arbeitnehmende bestellen einen neuen Ausweis über den Arbeitgeber, der ihn bei seiner Ausgleichskasse anfordert.
Die übrigen Versicherten bestellen einen neuen AHV-Ausweis direkt bei der Ausgleichskasse.
Formular
Anmeldung für einen Versicherungsausweis
Berichtigung von Fehlern
Fehler (wie falsche Schreibweise des Namens, falsches Geburtsdatum oder Geschlecht) kann nur das zuständige Personenregister des Bundes korrigieren.
Verlangen Sie die Berichtigung Ihrer Personalien mit dem nachstehenden Formular und schicken Sie dieses an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts:
Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes
Vorzeitige Pensionierung – was tun?
Vorzeitig Pensionierte gelten aus Sicht der AHV als Nichterwerbstätige. Damit keine Beitragslücke entsteht und später eine volle Rente ausbezahlt werden kann, müssen vorzeitig Pensionierte Beiträge als Nichterwerbstätige an AHV, IV und EO entrichten. Wenden Sie sich für die Abrechnung Ihrer Beiträge als Nichterwerbstätige/r an die AHV-Kasse Ihres bisherigen Arbeitgebers oder – falls Ihr Ehegatte bereits bei einer anderen Kasse eine Rente bezieht – an diese Kasse mittels folgendem Formular:
Anmeldeformular für Nichterwerbstätige
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen
Rentenvorbezug
Die Rente kann – gegen entsprechende Rentenkürzung – ab 63 Jahren monatsweise (Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) bereits ab 62 Jahren) vorbezogen werden. Die Beitragspflicht bleibt auch bei einem Vorbezug bestehen.
Mehr zum Vorbezug erfahren Sie hier:
Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug
Beitragspflicht bei vorzeitiger Pensionierung
Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig (Pensum mind. 50%) ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 1028) entrichtet.
Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Falls die Beträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und rechnet die Beiträge entsprechend als Nichterwerbstätige/r ab. Die Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden. Hierbei gilt zu beachten, dass nachträgliche Lohnzahlungen (z.B. Boni, Gratifikationen, etc.), welche im Folgejahr ausbezahlt werden, in dem Jahr angerechnet werden, in welchem die Erwerbstätigkeit beendet wurde. Eine nachträgliche Lohnzahlung im Folgejahr befreit somit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger.
Rentenvorausberechnung
Vorzeitig Pensionierte gelten aus Sicht der AHV als Nichterwerbstätige. Damit keine Beitragslücke entsteht und später eine volle Rente ausbezahlt werden kann, müssen vorzeitig Pensionierte Beiträge als Nichterwerbstätige an AHV, IV und EO entrichten. Wenden Sie sich für die Abrechnung Ihrer Beiträge als Nichterwerbstätige/r an die AHV-Kasse Ihres bisherigen Arbeitgebers oder – falls Ihr Ehegatte bereits bei einer anderen Kasse eine Rente bezieht – an diese Kasse mittels folgendem Formular:
Anmeldeformular für Nichterwerbstätige
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen
Rentenvorbezug
Die Rente kann – gegen entsprechende Rentenkürzung – ab 63 Jahren monatsweise (Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) bereits ab 62 Jahren) vorbezogen werden. Die Beitragspflicht bleibt auch bei einem Vorbezug bestehen.
Mehr zum Vorbezug erfahren Sie hier:
Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug
Beitragspflicht bei vorzeitiger Pensionierung
Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig (Pensum mind. 50%) ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 1028) entrichtet.
Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Falls die Beträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und rechnet die Beiträge entsprechend als Nichterwerbstätige/r ab. Die Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden. Hierbei gilt zu beachten, dass nachträgliche Lohnzahlungen (z.B. Boni, Gratifikationen, etc.), welche im Folgejahr ausbezahlt werden, in dem Jahr angerechnet werden, in welchem die Erwerbstätigkeit beendet wurde. Eine nachträgliche Lohnzahlung im Folgejahr befreit somit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger.
Wie hoch wird meine Rente ausfallen?
Wenn Sie wissen wollen, mit welcher Altersrente sie ungefähr rechnen können, haben Sie die Möglichkeit, auf unserem Online-Rechner eine Rentenschätzung vorzunehmen.
Sie können von uns auch gratis eine Rentenvorausberechnung verlangen. Diese ist allerdings erst einige Jahre vor Rentenbeginn sinnvoll, weil sich die Verhältnisse bei zu früher Berechnung noch stark ändern können.
Formular
Antrag auf eine Rentenvorausberechnung
Weitere Informationen finden Sie hier
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
AHV-Rentenanmeldung
Wenn Sie wissen wollen, mit welcher Altersrente sie ungefähr rechnen können, haben Sie die Möglichkeit, auf unserem Online-Rechner eine Rentenschätzung vorzunehmen.
Sie können von uns auch gratis eine Rentenvorausberechnung verlangen. Diese ist allerdings erst einige Jahre vor Rentenbeginn sinnvoll, weil sich die Verhältnisse bei zu früher Berechnung noch stark ändern können.
Formular
Antrag auf eine Rentenvorausberechnung
Weitere Informationen finden Sie hier
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Wo und bis wann muss ich mich für die AHV-Altersrente anmelden ?
Eine AHV-Rente erhält nur, wer sich dafür anmeldet. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung rechtzeitig (ca. 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters) vorzunehmen. Zuständig ist i.d.R. die Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge entgegengenommen hat. Arbeitnehmende erhalten die Adresse der Ausgleichskasse vom Arbeitgeber. Falls der Ehepartner bereits eine Rente bezieht, ist die Anmeldung an die Ausgleichskasse zu richten, welche die Rente des Ehepartners auszahlt.
Das Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für eine Altersrente.
Informationen zur Anmeldung des Rentenbezugs bei Wohnsitz im Ausland finden Sie hier.
Rentenvorbezug rechtzeitig anmelden
Die Anmeldung zum Rentenvorbezug muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem gewünschten Auszahlungszeitpunkt vorangeht, eingereicht werden. Der Rentenvorbezug kann frühestens ab Folgemonat geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.
Rentenaufschub - Frist nicht verpassen!
Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.
Mehr nützliche Informationen über die Leistungen der AHV finden Sie hier:
Merkblatt 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV
Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug
Merkblatt 3.05 - Drittauszahlung von Renten der AHV/IV
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(Flexibles) Rentenalter
Eine AHV-Rente erhält nur, wer sich dafür anmeldet. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung rechtzeitig (ca. 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters) vorzunehmen. Zuständig ist i.d.R. die Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge entgegengenommen hat. Arbeitnehmende erhalten die Adresse der Ausgleichskasse vom Arbeitgeber. Falls der Ehepartner bereits eine Rente bezieht, ist die Anmeldung an die Ausgleichskasse zu richten, welche die Rente des Ehepartners auszahlt.
Das Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für eine Altersrente.
Informationen zur Anmeldung des Rentenbezugs bei Wohnsitz im Ausland finden Sie hier.
Rentenvorbezug rechtzeitig anmelden
Die Anmeldung zum Rentenvorbezug muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem gewünschten Auszahlungszeitpunkt vorangeht, eingereicht werden. Der Rentenvorbezug kann frühestens ab Folgemonat geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.
Rentenaufschub - Frist nicht verpassen!
Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.
Mehr nützliche Informationen über die Leistungen der AHV finden Sie hier:
Merkblatt 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV
Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug
Merkblatt 3.05 - Drittauszahlung von Renten der AHV/IV
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Anspruch auf eine Altersrente haben alle Personen, welche das Referenzalter 65 (Frauen der Jahrgänge1961 - 1963 werden schrittweise von 64 auf 65 erhöht) erreicht haben und während mindestens einem Jahr in der Schweiz versichert waren.
Der Bezug der Altersrente kann zwischen 63 und 70 flexibel gestaltet werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Rente weiterhin bereits mit 62 Jahren vorbeziehen. Nebst der Möglichkeit eines monatsweisen Vorbezugs oder Aufschubs, kann auch ein Teilvorbezug oder Teilaufschub (der Anteil muss jeweils zwischen 20% und 80% liegen und darf auch in Franken angegeben werden) beantragt werden sowie eine Kombination aus beiden. Während der gesamten Laufzeit zwischen 63 und 70 Jahren besteht die Gelegenheit einer einmaligen Änderung des Vorbezugs- oder Aufschubsanteils. Näheres entnehmen Sie dem Merkblatt 3.4 - Flexibler Rentenbezug.
Für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und noch eine Ausbildung absolvieren, wird zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet.
Adressänderung
Der Bezug der Altersrente kann zwischen 63 und 70 flexibel gestaltet werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Rente weiterhin bereits mit 62 Jahren vorbeziehen. Nebst der Möglichkeit eines monatsweisen Vorbezugs oder Aufschubs, kann auch ein Teilvorbezug oder Teilaufschub (der Anteil muss jeweils zwischen 20% und 80% liegen und darf auch in Franken angegeben werden) beantragt werden sowie eine Kombination aus beiden. Während der gesamten Laufzeit zwischen 63 und 70 Jahren besteht die Gelegenheit einer einmaligen Änderung des Vorbezugs- oder Aufschubsanteils. Näheres entnehmen Sie dem Merkblatt 3.4 - Flexibler Rentenbezug.
Für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und noch eine Ausbildung absolvieren, wird zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet.
Melden Sie uns Ihre Adressänderung online.
Bemerkung: Arbeitnehmende melden ihre Adressänderung ausschliesslich dem Arbeitgeber.
Änderung Zahlungsverbindung
Bemerkung: Arbeitnehmende melden ihre Adressänderung ausschliesslich dem Arbeitgeber.
Als Bezüger von Leistungen der AHV oder IV können Sie Ihre Zahlungsadresse jederzeit ändern. Benützen Sie dafür eines dieser Formulare: