Mutterschaftsentschädigung (Schweiz)

Frauen haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht sowie auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz.

Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 220.- Franken pro Tag.

Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben muss, kann sich die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung verlängern, höchstens aber um 56 Tage (auf maximal 154 Tage). Anspruch auf eine solche Verlängerung haben Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen.

Anspruch Mutterschaftsentschädigung
Wer hat Anspruch auf  Mutterschaftsenschädigung (Schweiz)?

Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben Mütter, die
  • in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren
  • in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
  • im Zeitpunkt der Geburt entweder Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht auch, wenn die Mutter nach der Geburt ihres Kindes die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzt.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 98 Tagen. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter vor Ablauf der Anspruchsperiode wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Merkblatt 6.02 - Mutterschaftsentschädigung
Berechnung und Höhe der Mutterschaftsentschädigung
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens (maximal Fr. 220 pro Tag während 14 Wochen). Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben muss, kann sich die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung verlängern, höchstens aber um 56 Tage.

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit unserem Online-Rechner.

Zur Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens werden neben dem Lohn auch Zulagen (z.B. Schicht-, Schmutz-, Nachtarbeitszulagen), 13. Monatslohn und Gratifikationen berücksichtigt.

Bei unregelmässigem Erwerbseinkommen (z.B. Werkstudentinnen, Arbeitsverträge auf Abruf) wird auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate (ev. auch kürzere Periode) abgestellt.

Wenn der Arbeitgeber in der Anspruchsperiode Lohnfortzahlung von mindestens 80 % leistet, wird die Mutterschaftsentschädigung ihm ausbezahlt.
 
Merkblatt 6.02 - Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung Mutterschaftsentschädigung
Das Anmeldeformular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wird von der Mutter und vom Arbeitgeber ausgefüllt und an die für den Arbeitgeber zuständige Ausgleichskasse eingereicht.

Wenn die Mutter Selbständigerwerbende ist, schickt sie die Anmeldung direkt der Ausgleichskasse.

Merkblatt 6.02 - Mutterschaftsentschädigung
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf
Die Mutterschaftsversicherung Genf richtet für im Kanton Genf erwerbstätige Mütter während der Mutterschaft weitergehende Leistungen aus (z.B. Differenzzahlungen zur Mutterschaftsentschädigung, Zahlung ab 99. Tag bis zum 112. Tag).

Im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung (Schweiz) werden über die Mutterschaftsversicherung Genf auch Entschädigungen bei Adoption ausgerichtet.
Adoptionsentschädigung
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen. Kein Leistungsanspruch besteht bei einer Stiefkindadoption.

Anträge auf Adoptionsentschädigung sind bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) einzureichen.
Anschrift
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4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak114.ch
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