Für Selbständige

Hier finden Selbständigerwerbende nützliche Informationen.

Kriterien der Selbständigkeit
Die Sozialversicherungsgesetze schreiben bei erwerbstätigen Personen zwingend die Unterscheidung in Unselbständig- und Selbständigerwerbende vor. Die Ausgleichskasse als rechtsanwendende Stelle muss erwerbstätige Personen einer der beiden Kategorien zuweisen, also deren sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmen.

Als selbständigerwerbend gelten Personen, welche
  • in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, wird im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit geprüft. Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Formular:


Weiteres zum Thema:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Informationsstelle AHV/IV - Grundlagen für selbständige Personen

Persönliche Beiträge
Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an die AHV, IV und EO. Da Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, entfallen die entsprechenden Beiträge an die ALV.

Wie hoch sind die Beiträge?


Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Änderung der Akontobeiträge
Aufgrund der Angaben des Selbständigerwerbenden oder den Vorjahreswerten erhebt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres. Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Nachzahlung und Verzugszinsen vermeiden

Ist die Differenz zwischen den Akonto- und definitiven Beiträgen grösser als 25%, muss die Ausgleichskasse von Gesetzes wegen Verzugszinsen von 5% p.a. erheben. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, uns wesentliche Änderungen des Einkommens mitzuteilen. Am einfachsten erledigen Sie dies online über unsere Plattform connect

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Ihr individuelles Konto (IK)
Grundlage für die Rentenberechnung

Die Ausgleichskassen führen für jede beitragspflichtige Person ein individuelles Konto (IK). Dort wird nach Abschluss des Beitragsjahres das Jahreseinkommen der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Rentenberechnung.

Ihr persönlicher IK-Auszug

Bestellen Sie hier online und kostenlos einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto:

Die AHV-Nummer, die Sie für die Bestellung benötigen, finden Sie ausser auf dem AHV-Ausweis auch auf der Ausweiskarte Ihrer Krankenkasse.

Bestellung Kontoauszug

Der Kontoauszug wird nach ca. drei Wochen an Ihre Postadresse zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Wird die Richtigkeit der Einträge nicht anerkannt, kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges bei der kontoführenden Ausgleichskasse Berichtigung verlangt werden.


Erklärvideo «Auszug aus dem individuellen Konto»
 

 


Merkblätter

Merkblatt 1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Merkblatt 1.04 - Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto
Merkblatt 1.05 - Erläuterungen zur Kontenübersicht

Weiteres zum Thema:

Der Versicherungsausweis


Der Versicherungsausweis dient zur Erleichterung des administrativen Verkehrs mit den Ausgleichskassen bzw. den Durchführungsorganen. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind auch auf der Krankenversicherungskarte des obligatorischen schweizerischen Krankenversicherers enthalten. Bei Amtsgängen kann deshalb anstelle des AHV-Ausweises auch die Krankenversicherungskarte verwendet werden.

Bei einem Stellenwechsel ist dem neuen Arbeitgeber der AHV-Ausweis (oder die schweizerische Krankenversicherungskarte) vorzulegen, damit dieser die Anmeldung an die Ausgleichskasse vornehmen kann. Der Ausweis muss der Kasse vom Arbeitgeber nicht mehr physisch eingereicht werden. Die Übermittlung der Daten genügt. Verwenden Sie dazu unsere Online-Plattform connect.

Bestellung

Da alle Angaben des AHV-Versicherungsausweises auch auf der Versicherungskarte des schweizerischen Krankenversicherers enthalten sind, ist eine Anmeldung für einen Versicherungsausweis der AHV nur notwendig für Personen, die keine schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (wie beispielsweise Grenzgänger oder Personen, die aus dem Ausland zuziehen).

Wo bestelle ich einen neuen Versicherungsausweis?

Selbständige, die (z.B. infolge Heirat oder Scheidung) den Namen geändert oder den AHV-Ausweis verloren haben, bestellen einen neuen Ausweis direkt bei ihrer Ausgleichskasse

Formular

Anmeldung für einen Versicherungsausweis    
    
Berichtigung von Fehlern   

Fehler (wie falsche Schreibweise des Namens, falsches Geburtsdatum oder Geschlecht) kann nur das zuständige Personenregister des Bundes korrigieren.

Verlangen Sie die Berichtigung Ihrer Personalien mit dem nachstehenden Formular und schicken Sie dieses an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts:

Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes    
 

Adressänderung
Melden Sie uns Ihre Adressänderung online.

Bemerkung: Arbeitnehmende melden ihre Adressänderung ausschliesslich dem Arbeitgeber.
Kassenbeitritt
Der Beitritt zu unserer in der ganzen Schweiz tätigen AHV-Ausgleichskasse setzt die Mitgliedschaft bei unserem Gründerverband, Wirtschaftskammer Baselland, voraus.

Bitten benützen Sie für Ihre Anmeldung unsere Anmeldeformular:

Sie werden neu selbständig:

Fragebogen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen
Zusatzfragebogen für Teilhaber von Personengesellschaften.

Sie sind bereits als Selbständigerwerbende/r anerkannt und bei einer Ausgleichskasse registriert:

Anmeldeformular für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen

Kontakt

Fragen betreffend der Mitgliedschaft bei unserer Kasse, beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie uns an (+41 61 285 22 22 ), oder buchen Sie einen Online-Termin über unsere Homepage. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Weiteres zum Thema

Weitere Informationen zur  Ausgleichskasse der Witschaftskammer Baselland finden Sie hier.
Anschrift
AUSGLEICHSKASSE WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak114.ch
Öffnungszeiten
Schalter / Telefon
09:00-11:00 14:00-16:00
Telefonkontakte
Terminvereinbarung
08:00-17:00  
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